Jugendordnung

 

 

JUGENDORDNUNG
des
TTC Oelde e.V.

 

§ 1
Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des TTC Oelde e.V. sind alle dem Verein beigetretenen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

 

§ 2
Aufgaben

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates insbesondere:

  1. die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und die Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
  4. die Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
  5. die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
  6. die Pflege der internationalen Verständigung

 

§ 3
Organe

Organe der Jugend des TTC Oelde e.V. sind

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

 

§ 4
Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugend des TTC Oelde e.V.. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
  2. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes
    • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes
    • Entlastung des Jugendvorstandes
    • Wahl des Jugendvorstandes
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Eine ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Jugendvorstandes zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragt. Die Einberufung erfolgt wie unter c) aufgeführt.
  5. Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

§ 5
Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht aus:
    • Dem/der Vorsitzenden und seinem/r Stellvertreter/in. Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • 3 Beisitzer/innen, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind
  2. Der/die Vorsitzende des Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
  3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.
  4. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  5. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  6. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Mit beratender Stimme können die Vorstandsmitglieder des Vereins an den Sitzungen teilnehmen.
  7. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.

 

§ 6
Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.